Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

.SO - Erinnerung an bevorstehende Änderungen

Das Registry-Backend für .SO Domains wechselt von GMORegistry zu SONIC - Somali Network Information Center (SONIC). Daher ändern sich einige Dinge in Bezug auf die Registrierungen:

Bitte beachten Sie, dass alle Neuregistrierungen den neuen .SO Domainrichtlinien unterliegen (Version 1.1). Diese finden Sie unter. http://www.nic.so/policies/

Zusammenfassung der Änderungen:

 

.CLUB - Premium Domains ab 1. Juli 2015 verfügbar

Ab 1. Juli 2015 bietet HEXONET viele .CLUB Premium Domains an.  .CLUB wird insgesamt neun (9) verschiedene Preisstaffeln zwischen 100.00 USD und 10,000.00 USD pro Domain/Jahr anbieten. 

 

.ORG Preiserhöhung - 1. August 2015

PIR hat zum 1. August 2015 eine Preiserhöhung für .ORG Domains angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

.BIZ Preiserhöhung - 1. November 2015

Neustar hat zum 1. November 2015 eine Preiserhöhung für .BIZ Domains angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

OLG Schleswig – Nutzung einer Domain mit Markenbestandteil kann im privaten Rahmen zulässig sein

Wird der Inhaber einer Marke darauf aufmerksam, dass eine seiner Markenbegriffe im Rahmen einer Internet-Domain Verwendung findet, so besteht regelmäßig ein Interesse, dass die unbefugte Nutzung ein Ende findet. Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig zeigt jedoch, dass der Inhaber des Kennzeichens nicht immer erfolgreich gegen eine solche Markenverwendung vorgehen kann.

Was ist passiert?

Das Telekommunikationsunternehmen Freenet ist Inhaberin einer Vielzahl von eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „mobilcom“. Es wurde darauf aufmerksam, dass die Domain mobilcomonline.de von einem Dritten betrieben wurde, der selbst jedoch keine Lizenz an der Marke „mobilcom“ hatte.

Der Inhaber der Domain betrieb dort eine private Webseite. Im Impressum hatte der Betreiber einen Link auf seinen Webhoster, die Hetzer AG gesetzt.

Freenet sah in der Verwendung des Wortbestandteils „mobilcom“ im Rahmen der Domain eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie ließ daraufhin den Inhaber der Domain abmahnen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Domaininhaber gab zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch den Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten.

Freenet beschritt daraufhin den Klageweg, woraufhin das erstinstanzlich zuständige Landgericht den Domaininhaber antragsgemäß verurteilte. Hiergegen legte der Domaininhaber Berufung ein, da er der Auffassung war, bereits nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt zu haben.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Schleswig entschied mit Urteil von Mitte Mai (Urteil vom 21.05.2015 – Az.: 6 U 12/14), dass Freenet kein Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten gegen den Inhaber der Domain zusteht.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die für einen markenrechtlichen Schadensersatzanspruch nötigen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Nutzung der Domain durch den Domaininhaber ist lediglich im privaten Rahmen erfolgt. Daher können markenrechtliche Ansprüche, die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, nicht geltend gemacht werden.

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nämlich jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Ausreichend ist auch eine gezielte - ggf. nur mittelbare - Förderung eines fremden Geschäftszwecks.

Eine solche Förderung sahen die Richter des OLG Schleswig vorliegend gerade nicht als gegeben an. Der Inhaber der Domain selbst handelte als Privatperson und gerade nicht als Unternehmer. Keine andere Wertung ergab sich für die Richter durch die erfolgte Linksetzung im Impressum, auch wenn dieser dort Links auf seine Produkte und Dienstleistungen eingerichtet hatte. Dadurch hat der Domaininhaber nicht den privaten Bereich seines Handelns verlassen, so die Richter.

Insbesondere sprachen keine Anzeichen dafür, dass der private Homepageinhaber sich die Verweisungsseiten zu Eigen gemacht hätte. Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem „verlinkten" Anbieter, aus welcher der Domaininhaber wirtschaftliche Vorteile allein durch die Linksetzung gezogen hätte, wurde nicht dargelegt. Auch fehlte ein werbender Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen des verlinkten Webhosters durch den Domaininhaber. Allein durch das Vorhalten des Links im Rahmen des Impressums konnte der Eindruck einer inhaltlichen oder unternehmerischen Verbundenheit so nicht entstehen, so das Gericht.

Mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr war die Abmahnung durch Freenet unbegründet, weswegen der Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten im Ergebnis nicht gefordert werden konnte.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/lg-schleswig-nutzung-einer-domain-mit-markenbestandteil-kann-im-privaten-rahmen-zulaessig-sein.html

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/21-05-2015-olg-schleswig-holstein-6-u-12-14.html

Rechtsanwalt

Hagen Hild

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

 

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.